Marshall_Islands_coa.jpg(165 × 170 Pixel, Dateigrößi: 11 KB, MIME-Typ: image/jpeg)

Die Datei un d Informatione derzue were us em zäntrale Mediearchiv Wikimedia Commons (Allmänd) iibunde. Zur Bschriibigssite uff de Allmänd Zur Bschriibigssite uff de Allmänd
Please translate the English parts of this template into Alemannisch.
Säll Bild gitt's au in als Vektorgrafik (SVG). Wenn's besser isch, no benutz säll anstell vu dem Rasterbild.

File:Marshall Islands coa.jpg → File:Seal of the Marshall Islands.svg

Meh zu Vektorgrafike findsch unter Wechsel zu SVG.
Zu de Unterstützig vu SVG durch d'MediaWiki-Software lüeg unter SVG image support uff Meta.

In other languages ([//commons.wikimedia.org/w/index.php?title=Template:In_other_languages&action=edit translate this])
Alemannisch  Bahasa Indonesia  Bahasa Melayu  British English  català  čeština  dansk  Deutsch  eesti  English  español  Esperanto  euskara  français  Frysk  galego  hrvatski  Ido  italiano  lietuvių  magyar  Nederlands  norsk bokmål  norsk nynorsk  occitan  Plattdüütsch  polski  português  português do Brasil  română  Scots  sicilianu  slovenčina  slovenščina  suomi  svenska  Tiếng Việt  Türkçe  vèneto  Ελληνικά  беларуская (тарашкевіца)  български  македонски  нохчийн  русский  српски / srpski  татарча/tatarça  українська  ქართული  հայերեն  বাংলা  தமிழ்  മലയാളം  ไทย  한국어  日本語  简体中文  繁體中文  עברית  العربية  فارسی  +/−
S neu SVG-Bild

Bschryybig

Bschryybig Coat of Arms of the Marshall Islands
Datum
Quälle Government website
Urheber Marshall Islands government

Lizänzierig

Public domain Diese Datei ist gemeinfrei, weil die Marshall-Inseln nur eine sehr eingeschränkte Gesetzgebung zum Urheberrecht haben, und dieses Werk nicht davon betroffen ist. Die Marshall-Inseln sind keinerlei internationalen Konventionen oder Verträgen zum Urheberrecht beigetreten (Übersicht).

Zur Verwendung dieser Vorlage reicht es nicht aus, dass die Datei auf den Marshall-Inseln veröffentlicht wurde. Vielmehr muss der Urheber Staatsbürger der Marshall-Inseln ohne weitere Staatsangehörigkeit sein, und während der Veröffentlichung seinen Wohnsitz auf den Marshall-Inseln gehabt haben. Wenn nicht alle diese Kriterien zutreffen, kann das Werk dennoch außerhalb der Marshall-Inseln urheberrechtlich geschützt sein. Insbesondere bisher unveröffentlichte Werke können außerhalb der Marshall-Inseln unter das Urheberrecht fallen.

Das "Gesetz über unerlaubte Kopien von aufgezeichnetem Material" (Unauthorized Copies of Recorded Materials Act, 1991) verleiht einigen marshallesischen Werken eingeschränkten intellektuellen Schutz für Tonaufnahmen sowie Bild- und Tonaufnahmen.

Mehr Informationen zum urheberrechtlichen Status von marshallesischen Werken, siehe hier, hier und hier.


Deutsch | English | русский | 中文 | +/−

Copyright notes

Copyright notes
Nach U.S. Circ. 38a. haben die folgenden Staaten weder die Berner Übereinkunft noch ein anderes Urheberrechtsabkommen unterzeichnet:
  • Äthiopien, Eritrea, Irak, Iran, Marshallinseln, Osttimor, Palau, Somalia, Somaliland und Südsudan.

Urheberrechtsansprüche dieser Staaten, dies betrifft Werke, die von Staatsbürgern eines dieser Staaten innerhalb ihres Landes veröffentlicht werden, werden in anderen Staaten nicht anerkannt und sind daher in den meisten anderen Staaten, wie Deutschland, Österreich, und der Schweiz, gemeinfrei.

Allerdings ist folgendes zu beachten
  • Werke, die in diesen Staaten von Staatsbürgern eines Unterzeichnerstaates der Berner Übereinkunft veröffentlicht werden, genießen neben dem örtlichen Urheberrecht auch den Urheberrechtsschutz ihres Heimatstaates und sind daher auch international geschützt.
  • Werke, die gleichzeitig (d. h. innerhalb von 30 Tagen) in einem Unterzeichnerstaat der Berner Übereinkunft veröffentlicht werden, genießen zusätzlich zum örtlichen Urheberrecht auch den Urheberrechtsschutz des Fremdstaates, der unter Umständen eine längere Schutzdauer vorsieht.
  • Unveröffentlichte Werke aus diesen Ländern sind möglicherweise vollständig urheberrechtlich geschützt.
  • Ein Werk aus einem dieser Länder kann in den USA gemäß URAA urheberrechtlich geschützt werden, wenn das Heimatland des Werks einen Urheberrechtsvertrag oder eine Vereinbarung mit den Vereinigten Staaten abschließt und das Werk in seinem Heimatland weiterhin urheberrechtlich geschützt ist.

(Hilf bitte mit, in deine Sprache zu übersetzen) Marshall Islands has enacted Unauthorized Copies of Recorded Materials Act, 1991 which came into force on 30 September 1991, it grants some Marshallese works limited, internal, intellectual property rights over sound and audio-visual recordings only.
Achtung: Nach den Regeln von Commons reicht dieser Baustein alleine nicht aus. Es muss auch ein Lizenzbaustein vorhanden sein, der beschreibt, wieso das Werk im Ursprungsstaat gemeinfrei ist.

Kurzbeschreibungen

Ergänze eine einzeilige Erklärung, was diese Datei darstellt.

In dieser Datei abgebildete Objekte

Motiv

Dateiversione

Klick uf e Zytpunkt zu aazeige, wie s dert usgsäh het.

Version vomVorschaubildMäßBenutzerKommentar
aktuell16:24, 18. Feb. 2011Vorschaubild fir Version vum 16:24, 18. Feb. 2011165 × 170 (11 KB)Liliana-60{{Information |Description=Coat of Arms of the Marshall Islands |Source=[http://www.rmigovernment.org/index.jsp Government website] |Date=1979 |Author=Marshall Islands government }} {{PD-MH}}

Kei Artikel bruucht die Datei.