Vorlage:Art.
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nicht mehr unterstützt!
Funktion
ändereDiese Vorlage dient dazu, einzelne Gesetzesartikel (zum Beispiel Art. 1 GG) mit externen Rechtssammlungen zu verlinken.
(Zur Verlinkung von Gesetzesparagrafen (zum Beispiel § 1 BGB) dient die Vorlage:§, zur Verlinkung auf ganze Gesetze die Vorlage:§§.)
Verwendung
ändereSyntax allgemein: {{Art.|Parameter 1|Parameter 2|Parameter 3}}
oder, nach der Bedeutung der Parameter:{{Art.|Nr|Gesetzeskürzel|Datenbankanbieter}}
Einzelheiten zu den Parametern (ergänzende Hinweise auf der Diskussionsseite):
- Parameter 1
- gibt den Artikel (die Artikelnummer) an.
- Parameter 2
- ist das in der URL verwendete Gesetzeskürzel. Einzutragen ist die von der jeweiligen Gesetzessammlung (siehe Parameter 3) erwartete Schreibweise:
- Bei juris werden bei Bundesgesetzen alle Gesetzesabkürzungen klein geschrieben und teilweise auch von der amtlichen Abkürzung abweichende Kürzel gebraucht (z. B. statt EGBGB: bgbeg).
- Bei dejure wird für Gesetzesabkürzungen die übliche Schreibweise (Groß- und Kleinbuchstaben) benutzt.
- Bei einer Datenbank des österreichischen RIS ist die übliche Schreibweise (Groß- und Kleinbuchstaben) zu benutzen. Zusätzlich muss beim RIS noch der Parameter DokNr angegeben werden:
- Ohne Angabe von DokNr verlinkt die Vorlage auf eine Suchmaske. Dort den richtigen gefundenen Artikel anklicken. Auf der dann angezeigten Seite kann die aktuelle Dokumentennummer des Artikels entnommen werden. Diese ist dann in der Vorlage mit z.B. DokNr=NOR12015119 einzufügen, damit der richtige Gesetzestext direkt verlinkt werden kann.
- Bei ch die SR-Nummer des Gesetzes, wie sie in der URL angegeben wird (also gegebenenfalls mit Unterstrich statt Punkt)
- Parameter 3
- Hier die Bezeichnung für die Gesetzessammlung eintragen, auf die verlinkt werden soll. Unterstützt werden zur Zeit:
-
juris
– deutsche Gesetze, BMJ und juris (http://bundesrecht.juris.de)- Gesetze einiger deutscher Länder, die über juris erreichbar sind. Einzutragen ist als Parameter 3:
by
– Bayern (http://by.juris.de/by/gesamtinhalt.htm)hh
– Hamburg (http://hh.juris.de/hh/gesamtinhalt.htm)mv
– Mecklenburg-Vorpommern (http://mv.juris.de/mv/gesamtinhalt.htm)rlp
– Rheinland-Pfalz (http://rlp.juris.de/rlp/gesamtinhalt.htm)st
– Sachsen-Anhalt (http://st.juris.de/st/gesamtinhalt.htm)sh
– Schleswig-Holstein (http://sh.juris.de/sh/gesamtinhalt.htm)th
– Thüringen (http://th.juris.de/th/gesamtinhalt.htm)- Soweit Landesrecht nicht über juris oder dejure erreichbar ist, finden sich unter Vorlage:§§#Beliebige Anbieter weitere Hinweise auf Möglichkeiten der Verlinkung.
-
dejure
– deutsche Gesetze und Gesetze Baden-Württemberg (http://dejure.org) - Für österreichische Gesetze im RIS (jetzt neu gestaltet: http://ris2.bka.gv.at/) sind verschiedene * Datenbanken zu unterscheiden. Einzutragen ist im Parameter 3:
RIS-B
für Bundesgesetze- oder eines der Kürzel für Landesgesetze:
LrBgld
(Burgenland)LrK
(Kärnten)LrOO
(Oberösterreich)LrSbg
(Salzburg)LrT
(Tirol)
- Auch die folgenden 4 Bundesländer bieten Landesgesetze, aber nur als Ganzes, ohne Verlinkung einzelner Paragrafen:
LrNo
(Niederösterreich)LrStmk
(Steiermark)LrVbg
(Vorarlberg)LrW
(Wien).
-
ch
– schweizerisches Bundesrecht (Landesrecht und Staatsvertragsrecht) (http://www.admin.ch/ch/d/sr/sr.html)
-
- Parameter DokNr (nur beim RIS)
- Einzutragen nach Parameter 3. Zur Verwendung siehe die Erläuterungen zum RIS bei Parameter 2.
- Parameter text (optional)
- Einzutragen an letzter Stelle. Erlaubt die Angabe eines Alternativtextes für die Verlinkung. Ansonsten wird Art. ArtikelNr. verwendet.
Beispiele
ändere- Aus
{{Art.|1|gg|juris}} GG
wird Art. 1 GG. - Aus
{{Art.|1|Verf_BY_1998|by}} Bayer. Verfassung
wird Art. 1 Bayer. Verfassung. - Aus
{{Art.|1|Verf_RP|rlp}} Verfassung für Rheinland-Pfalz
wird Art. 1 Verfassung für Rheinland-Pfalz. - Aus
{{Art.|1|Verf_TH|th}} Verfassung Thüringen
wird Art. 1 Verfassung Thüringen.
- Aus
{{Art.|1|GG|dejure}} GG
wird Art. 1 GG. - Aus
{{Art.|1|Verf|dejure}} Verfassung Baden-Württemberg
wird Art. 1 Verfassung Baden-Württemberg. - Aus
{{Art.|1|GG|dejure|text=Art. 1 ff.}} GG
wird Art. 1 ff. GG.
- Aus
{{Art.|68|231_1|ch}} URG
wird Art. 68 URG.
- Aus
{{Art.|1|B-VG|RIS-B|DokNr=NOR12015119}} B-VG
wird Art. 1 B-VG. - Aus
{{Art.|1|L-VG|LrBgld|DokNr=LBG12002350}} Landes-Verfassungsgesetz (Burgenland)
wird Art. 1 Landes-Verfassungsgesetz (Burgenland). - Eine Angabe von
{{Art.|1|B-VG|RIS-B}}
wird zu Art. 1, was auf eine Suchmaske verlinkt. Von dort kann man den richtigen Artikel anzeigen, dort die Dokumentnummer (hier: NOR12015119) finden und im Parameter DokNr ergänzen.